Scherzgeschäft

Scherzgeschäft
Scherzgeschäft,
 
nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt; sie ist nichtig, verpflichtet aber zum Schadensersatz, wenn der andere auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§§ 118, 122 BGB); so wird z. B. erwartet, dass der Vertragspartner zum 1. April abgeschlossene Geschäfte als Scherz erkennt. - Parallele Bestimmungen gelten in Österreich (§§ 565, 869 ABGB). Nach schweizerischem Recht ist die Scherzerklärung, die vom Erklärungsempfänger ernst genommen werden durfte, grundsätzlich verbindlich; sie kann aber vom Erklärenden gegebenenfalls wegen Erklärungsirrtums angefochten werden (Art. 23 ff. OR).

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Schẹrz|ge|schäft, das (Rechtsspr.): nur im Scherz angebotenes (u. daher nichtiges) Geschäft.

Universal-Lexikon. 2012.

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